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§ 11 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 11 Nachprüfung



(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde einer Nachprüfung zu unterziehen.

(2) Zuständig für die Nachprüfung gemäß Absatz 1 ist die Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen.

(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlaß zur Beanstandung gegeben hat.

(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 11 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FlugfunkV Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
... es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht. (3) Das Flugfunkzeugnis ist ...