(1)
1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach
§ 40a.
3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2)
1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.
2Die Freigrenze nach
§ 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren § 119 Steuerpflicht § 120 Anwendung der Abgabenordnung § 121 Anwendung ... oberste Finanzbehörde zu richten, die die Allgemeinverfügung erlassen hat. § 119 Steuerpflicht (1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 ...