§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1)
1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben;
§ 50d Absatz 3 gilt entsprechend.
2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen.
3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
- 1.
- die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.
- nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich.
3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der
Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht.
5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach
§ 50c Absatz 3 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach
§ 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
Frühere Fassungen von § 43b EStG
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interne Verweise§ 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug (vom 06.12.2024) ... sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. ...
§ 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen (vom 01.01.2025) ... Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b , der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ... 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus § 43b , § 50g oder dem Abkommen berufen. (2) Der Schuldner der ... dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § 43b , § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der ... des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte hat. ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf ... 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b ) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die ...
Zitat in folgenden NormenKörperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 32 KStG Sondervorschriften für den Steuerabzug (vom 06.12.2024) ... der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des § 43b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt. Satz 1 gilt nur, soweit 1. keine Erstattung ...
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,". 7. § 43b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein ... 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. ... Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b , der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ... 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus § 43b , § 50g oder dem Abkommen berufen. (2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder ... dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § 43b , § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der ... des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte hat. Zur ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;". 29. § 43b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst: „(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 ... 55a wird wie folgt gefasst: „(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b ) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 StRAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Muttergesellschaft im Sinne des ... a) Dem Absatz 55a wird folgender Satz angefügt: „§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf ... 55a wird folgender Satz angefügt: „§ 43b und die Anlage 2 (zu § 43b ) in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die ...
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... (weggefallen) 26. (weggefallen) 27. (weggefallen) 28. § 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ... l) Absatz 55a wird wie folgt gefasst: (55a) Die Anlage 2 (zu § 43b ) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf ... Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen." m) Absatz 55b wird ... die Angabe § 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt. 47. Die Anlage 2 (zu § 43b ) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 3 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;". 6. § 43b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Muttergesellschaft im Sinne des ... d) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt: „(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf ... folgender Absatz 42a eingefügt: „(42a) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b ) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die ... Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden." 11. In Anlage 2 (zu § 43b ) Nummer 1 werden die Buchstaben v und x wie folgt gefasst: „v) Gesellschaften ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
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