Änderung § 66 EStG vom 18.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 66 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2 Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

(heute geltende Fassung) 



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