Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 122 EStG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2022 am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 122 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 122 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit


vorherige Änderung

 


1 Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.