Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
| |

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".

b)
Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„XVI.
Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

§ 124 Einstieg und Milderungszone

§ 125 Zufluss und Besteuerung

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes." ersetzt.

bb)
Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;".

b)
Nummer 65 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „eine Pensionskasse oder" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von 20 Prozent" durch die Wörter „in Höhe von bis zu 20 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Folgende Nummer 72 wird angefügt:

„72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und

b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden."

3.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:

„6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel;

6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;".

4.
Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben."

5.
In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der Angabe „Nummer 6b" die Angabe „und 6c" eingefügt.

6.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden."

7.
In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung." ersetzt.

8.
Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;".

9.
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu übermitteln."

10.
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:

 
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),

ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,

ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,

gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder

hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder".

11.
In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Lohnsteueranmeldungszeitraum" durch das Wort „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum" ersetzt.

12.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstituts, eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

13.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b werden die Wörter „Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

cc)
In Nummer 2a Buchstabe b werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das inländische Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt, werden die Wörter „das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," und die Wörter „oder welche" gestrichen.

ff)
In Nummer 5 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter „, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

14.
In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute" durch die Wörter „oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

15.
§ 44b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut" werden durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" durch die Wörter „dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt."

16.
In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

17.
In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

18.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechten" durch die Wörter „Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen."

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Rechte" wird durch die Wörter „Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte," ersetzt.

bb)
Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;".

19.
§ 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „und § 50a Absatz 5 Satz 6" gestrichen.

b)
In Nummer 1d werden nach der Angabe „§ 50a Absatz 1" die Wörter „sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7" eingefügt.

20.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden."

b)
Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden."

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt:

§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden."

d)
Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden."

21.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,

2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar."

23.
Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt:

„XVI.
Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

(1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Nummer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absatzes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Absatz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2 Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe des § 124 hinzugerechnet.

§ 124 Einstieg und Milderungszone

(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

§ 125 Zufluss und Besteuerung

Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 1 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2022 1)
... Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie ...
Artikel 2 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder ... 1. Januar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte ... geändert wurde. (9) § 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. ...