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Änderung § 122 EStG vom 21.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 122 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 122 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen


(Text neue Fassung)

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit


vorherige Änderung

Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.



1 Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.

(heute geltende Fassung)