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Änderung § 122 EStG vom 21.12.2022
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§ 122 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 122 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
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(Text alte Fassung) § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen | (Text neue Fassung)§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit |
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. | 1 Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar. |
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