Änderung § 106 EStG vom 01.01.2021

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§ 106 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 106 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 106 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie


vorherige Änderung

 


Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.




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