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Änderung § 84 EStG vom 01.08.2008

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§ 84 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 84 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Grundzulage


Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt


in den Jahren 2002 und 2003 | 38 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005 | 76 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007 | 114 Euro,

ab dem Jahr 2008 jährlich | 154 Euro.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)