Änderung § 124 EStG vom 21.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 124 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2022 am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 124 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 124 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 124 Einstieg und Milderungszone


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. 2 Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) 1 Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. 2 Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. 3 Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed