Änderung § 126 EStG vom 21.12.2022

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§ 126 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 126 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung


vorherige Änderung

 


(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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