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Änderung § 125 EStG vom 21.12.2022

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§ 125 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 125 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 Zufluss und Besteuerung


(Text neue Fassung)

§ 125 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 

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