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Artikel 19 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 EStG § 123, § 124, § 125, § 126

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Überschrift des Abschnittes XVI und die Angaben zu den §§ 123 bis 126 gestrichen.

2.
Die Überschrift des Abschnittes XVI wird gestrichen.

3.
Die §§ 123 bis 126 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 19 Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 KrZwMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 KrZwMGEG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4h ...
Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, ...