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Änderung § 90a EStG vom 01.01.2006

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§ 90a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 90a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90a Anmeldeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 90a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann der Anbieter die Zulagen auf Grund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen. Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des Zulageberechtigten zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.

(2) Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzunehmen. Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen. Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. § 89 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind.

(3) Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. § 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.