Änderung § 32a EStG vom 01.01.2014

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§ 32a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 32a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 283

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a Einkommensteuertarif


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag):

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.354 Euro (Grundfreibetrag):

0;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro:

(933,70
• y + 1.400) • y;



2. von 8.355 Euro bis 13.469 Euro:

(974,58
• y + 1.400) • y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:

vorherige Änderung nächste Änderung

(228,74 • z + 2.397) • z + 1.014;



(228,74 • z + 2.397) • z + 971;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:

vorherige Änderung nächste Änderung

0,42 • x - 8.196;



0,42 • x - 8.239;

5. von 250.731 Euro an:

vorherige Änderung nächste Änderung

0,45 • x - 15.718.



0,45 • x - 15.761.

3 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 'z' ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Ehegatten *), die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).



(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Maßgaben des BVerfG bzgl. Lebenspartnerschaften siehe B. v. 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647)



 



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