Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des §
370 Abs. 1, 2 und 4 und des §
371 der
Abgabenordnung (
AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des §
378 der
Abgabenordnung (
AO 1977) entsprechend.