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Fünfter Abschnitt - Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

neugefasst durch B. v. 18.01.2005 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 753-9 Wasserwirtschaft
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Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften

§ 14 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung



Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


§ 16 Stadtstaaten-Klausel



§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.


§ 17



(weggefallen)


§ 18



(Inkrafttreten)


Anlage (zu § 3)



(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr.Bewertete Schadstoffe und SchadstoffgruppenEiner Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle MesseinheitenSchwellenwerte nach Konzentration und JahresmengeVerfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)50 Kilogramm Sauerstoff20 Milligramm je Liter und
250 Kilogramm Jahresmenge
303
2Phosphor3 Kilogramm0,1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge
108
3Stickstoff als Summe der Einzel- bestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff25 Kilogramm5 Milligramm je Liter und
125 Kilogramm Jahresmenge
Nitratstickstoff: 106
Nitritstickstoff: 107
Ammoniumstickstoff: 202
4Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor100 Mikrogramm je Liter und
10 Kilogramm Jahresmenge
302
5Metalle und ihre Verbindungen: und 
5.1Quecksilber20 Gramm1 Mikrogramm
100 Gramm
215
5.2Cadmium100 Gramm5 Mikrogramm
500 Gramm
207
5.3Chrom500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
209
5.4Nickel500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
214
5.5Blei500 Gramm50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm
206
5.6Kupfer1.000 Gramm100 Mikrogramm
5 Kilogramm
213
  Metallje Liter Jahresmenge 
6Giftigkeit gegenüber Fischeiern6.000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEiGEi = 2401


GEi ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.