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Änderung § 9 AbwAG vom 01.03.2010

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§ 9 AbwAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 9 AbwAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Abgabepflicht, Abgabesatz


(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit


- ab 1. Januar 1981 | 12 DM,

- ab 1. Januar 1982 | 18 DM,

- ab 1. Januar 1983 | 24 DM,

- ab 1. Januar 1984 | 30 DM,

- ab 1. Januar 1985 | 36 DM,

- ab 1. Januar 1986 | 40 DM,

- ab 1. Januar 1991 | 50 DM,

- ab 1. Januar 1993 | 60 DM,

- ab 1. Januar 1997 | 70 DM,

- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro


im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

(Text alte Fassung)

1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und

2. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt sind.

(Text neue Fassung)

1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und

2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.