Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999 (Beitragssatzgesetz 1999 - BSG 1999)


§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung



Der Beitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom Hundert.


§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 327 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche Mark.


§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte



(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher
Zuschußbetrag
bis 16.000 DM262 DM
16.001 - 17.000 DM251 DM
17.001 - 18.000 DM241 DM
18.001 - 19.000 DM230 DM
19.001 - 20.000 DM220 DM
20.001 - 21.000 DM209 DM
21.001 - 22.000 DM199 DM
22.001 - 23.000 DM188 DM
23.001 - 24.000 DM178 DM
24.001 - 25.000 DM167 DM
25.001 - 26.000 DM157 DM
26.001 - 27.000 DM146 DM
27.001 - 28.000 DM136 DM
28.001 - 29.000 DM126 DM
29.001 - 30.000 DM115 DM
30.001 - 31.000 DM105 DM
31.001 - 32.000 DM94 DM
32.001 - 33.000 DM84 DM
33.001 - 34.000 DM73 DM
34.001 - 35.000 DM63 DM
35.001 - 36.000 DM52 DM
36.001 - 37.000 DM42 DM
37.001 - 38.000 DM31 DM
38.001 - 39.000 DM21 DM
39.001 - 40.000 DM10 DM.


(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklassemonatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
bis 16.000 DM221 DM
16.001 - 17.000 DM212 DM
17.001 - 18.000 DM203 DM
18.001 - 19.000 DM194 DM
19.001 - 20.000 DM185 DM
20.001 - 21.000 DM177 DM
21.001 - 22.000 DM168 DM
22.001 - 23.000 DM159 DM
23.001 - 24.000 DM150 DM
24.001 - 25.000 DM141 DM
25.001 - 26.000 DM132 DM
26.001 - 27.000 DM124 DM
27.001 - 28.000 DM115 DM
28.001 - 29.000 DM106 DM
29.001 - 30.000 DM97 DM
30.001 - 31.000 DM88 DM
31.001 - 32.000 DM79 DM
32.001 - 33.000 DM71 DM
33.001 - 34.000 DM62 DM
34.001 - 35.000 DM53 DM
35.001 - 36.000 DM44 DM
36.001 - 37.000 DM35 DM
37.001 - 38.000 DM26 DM
38.001 - 39.000 DM18 DM
39.001 - 40.000 DM9 DM.



§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung



(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes berechneten Faktoren betragen für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 10350,9900,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8729,8558,

b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000966091,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001145494,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 13748,2380,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11595,0392,

b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000727366,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000862438.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.