§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (BäAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2004 BGBl. I S. 632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.02.2016 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
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§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.



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