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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (BäAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2004 BGBl. I S. 632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.02.2016 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

4.
Umweltschutz,

5.
Umsetzen von Hygienevorschriften,

6.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Kundenberatung und Verkauf,

10.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,

11.
Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,

12.
Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,

13.
Herstellen von Brot und Kleingebäck,

14.
Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,

15.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,

16.
Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,

17.
Herstellen von Partykleingebäck,

18.
Herstellen von Süßspeisen,

19.
Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,

20.
Herstellen von Backwarensnacks,

21.
Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BäAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BäAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...