Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (BäAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.2004 BGBl. I S. 632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.02.2016 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
|

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BäAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BäAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (vom 16.02.2016)