(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des §
11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach §
16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter zwei, nicht übersteigen.
(3) Die Vorschriften des §
10 Abs. 2 (Klassen), des §
12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse, Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des §
13 (Erteilung) und der §§
15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte, Ruhen und Erlöschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet, 6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt, 7. einer ... betreibt, 7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit ... 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ... Weise bekannt gibt, 9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben, ... Leiter bestellt zu haben, 10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder ... oder nicht aufbewahrt, 11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht ...