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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 27 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Eröffnung, die Verlegung, die Stillegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
- die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
- 3.
- Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
- 4.
- Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 5.
- bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:
die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
Zitierungen von § 27 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die ...
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