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§ 29 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung



(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 23 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 23 weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ist der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder der verantwortliche Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung ist die Anerkennungsurkunde der Erlaubnisbehörde unverzüglich zurückzugeben.



 

Zitierungen von § 29 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt,  ...