Änderung § 48 FahrlG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 473 6. StVGuaÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FahrlG

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§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 48 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 



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