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Synopse aller Änderungen des FahrlG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 473 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

1. mindestens 22 Jahre alt ist,

2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,

4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,

5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,

7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und

8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(Text neue Fassung)

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus. 3 Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.

(2) 1 Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. 2 Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt

1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,

2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,

3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.

2 Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. 3 Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.

(4) 1 Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat - nicht unterbrochen werden. 2 Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzuführen.

(5) 1 Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. 2 Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. 3 Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.



(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Voraussetzungen für das Erfordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


(1) 1 Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. 2 In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.

(1a) 1 Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen hat. 2 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.

(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.

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(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen.



(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 4 Fahrlehrerprüfung


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(1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der Bewerber hat



(1) 1 Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. 2 Der Bewerber hat

1. gründliche Kenntnisse

a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,

b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,

c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,

d) der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise,

e) der Fahrphysik,

2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie

3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können,

nachzuweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

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(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein


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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.

(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(5) Abweichend von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.



(1) 1 Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. 2 Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) 1 Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. 2 Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. 3 Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins.

(4) 1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. 3 Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. 4 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

(5) 1 Abweichend von Absatz 4 soll die zuständige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. 2 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern. 3 Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 die Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. 4 Die Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. 5 Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts


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(1) Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.

(2) Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muß durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts.



(1) 1 Der Fahrlehrer hat die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. 2 Er hat ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. 3 Ferner hat er sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten.

(2) 1 Der Fahrlehrer darf täglich nur so lange praktischen Fahrunterricht erteilen, wie er in der Lage ist, die Verantwortung für die Ausbildungsfahrt zu übernehmen und den Fahrschüler sachgerecht zu unterrichten. 2 Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muß durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein. 3 Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung


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(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) tätig werden.

(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.



(1) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. 2 Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) tätig werden.

(2) 1 Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. 2 Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. 3 Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. 4 Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis


(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann,

3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,

4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,

5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,

6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

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(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden.

(3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen.



(2) 1 Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. 2 Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden.

(3) 1 Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). 2 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. 3 Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. 4 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 18 Aufzeichnungen


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(1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben. Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.



(1) 1 Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. 2 Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. 3 Die Aufzeichnungen sind dem Fahrschüler nach Abschluß der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen.

(2) 1 Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter hat für jeden Fahrlehrer täglich die Anzahl der Fahrstunden unter namentlicher Nennung der ausgebildeten Fahrschüler, die Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten und die Dauer der beruflichen Tätigkeiten in Minuten aufzuzeichnen. 2 Für diese Aufzeichnungen hat der Fahrlehrer die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten anzugeben. 3 Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt werden. 4 Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbildungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber der Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, vier Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß Absatz 2.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 19 Unterrichtsentgelte


(1) 1 Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. 2 Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. 3 Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

anzugeben. 4 Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. 5 Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

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(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.



(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung


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(1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn



(1) 1 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. die Fahrlehrerausbildungsstätte einen verantwortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, daß die Pflichten des § 26 erfüllt werden,

3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,

4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,

5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

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Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.



2 Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde


(1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aushändigung oder Zustellung der Anerkennungsurkunde erteilt.

(2) Die Urkunde muß den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen bestehen.

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(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.



(3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). 2 Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden


(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen einrichten.

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(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Aufgaben der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter ihres Geschäftsbereichs Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet werden.



(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Aufgaben der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen und für Fahrlehreranwärter ihres Geschäftsbereichs Fahrlehrerausbildungsstätten eingerichtet werden.

(3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung.

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(4) Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. § 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.

(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.



(4) 1 Eine Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. 2 Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. 4 Bei Angehörigen der Bundeswehr erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht. 5 Die nach Absatz 2 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, Angehörige des öffentlichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden. 6 § 3 Satz 4 findet keine Anwendung.

(5) 1 Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. 2 Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begründen. 3 Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.

(6) 1 Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend. 2 Die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 2 innerhalb der letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht erteilt hat.

(7) 1 Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2 Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben.

(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusätzlichen Klassen erteilt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)


(1) 1 Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. 2 Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) 1 Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

2 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. 3 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. 4 Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) 1 Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. 2 Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. 3 Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 4 Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

(5) 1 Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. 2 Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

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(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.



(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 31d Evaluierung


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1 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2 Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.



1 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2 Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 33a Fortbildung


(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.

(3) 1 Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 2 Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. 3 Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. 4 Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. 5 Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) 1 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. 2 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

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(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.



(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 34 Ausnahmen


(1) 1 Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. 2 Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. 3 Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann;

2. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann;

3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. 2 Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 34a Kosten


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

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(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vor. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen. 4 Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. 5 Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. 6 Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.



(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und sieht dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vor. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen. 4 Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. 5 Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. 6 Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. 7 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. 2 Soweit Prüfungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt werden, gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. 3 Ferner können in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.



Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.