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Änderung § 3 FahrlG vom 26.08.2006

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§ 3 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis


In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. einen Lebenslauf,

(Text alte Fassung)

3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung,

(Text neue Fassung)

3. ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung,

4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,

5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),

6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),

7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5),

8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.

Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß der Ausbildung nachzureichen. Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)