§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 48 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. |