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Änderung § 48 FahrlG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 473 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 48 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

 

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