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Änderung § 31d FahrlG vom 01.05.2014

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§ 31d FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 31d FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31d Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2 Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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