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Artikel 2 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2014 FahrlG § 16, § 19, § 31, § 31a (neu), § 31b (neu), § 31c (neu), § 31d (neu), § 33, § 33a, § 34, § 36, § 37, § 39, § 40, § 42, § 43, § 45, § 49, mWv. 31. August 2013 § 34, § 34a

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 145 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Dem Fünften Abschnitt werden folgende Angaben angefügt:

„§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

§ 31d Evaluierung".

b)
In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

2.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie".

4.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des" die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d eingefügt:

„§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. § 7 gilt entsprechend.

(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2.
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3.
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a)
einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,

b)
einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,

c)
die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und

d)
eine eigenständige, durch den Lehrgangsleiter beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

umfasst.

Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Lehrgangsleiters.

(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist der Vermerk zu löschen. Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.

(5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen

1.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,

2.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 31d genutzt werden,

3.
von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung genutzt werden,

4.
vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste

a)
der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,

b)
an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.

Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,

2.
Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,

3.
Nachweis der folgenden Qualifikation:

a)
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder

b)
Abschluss eines Studiums der Erziehungswissenschaft mit Diplom an einer Hochschule oder gleichwertiger Masterabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,

4.
Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und

5.
Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden.

(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.

(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.

§ 31d Evaluierung

Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor."

6.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob

1.
die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und die Einweisungslehrgänge nach § 31b ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2.
die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und

3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

1.
Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,

2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3.
dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und den Einweisungslehrgängen nach § 31b beizuwohnen und

4.
in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht."

7.
§ 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden."

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3" werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c)
Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2013

 
 
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen."

9.
§ 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze" die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren," eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der Angabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1," die Wörter „§ 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3," eingefügt.

11.
In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort „Fahreignungsregister" ersetzt.

12.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 17 wird angefügt:

„(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor der Durchführung des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Eingangsformel 9. FeVuaÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Eingangsformel 10. FeVuaÄndV *)
... Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 473 10. ZustAnpV Änderung des Fahrlehrergesetzes
... 35 und 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, werden jeweils die ...