Änderung § 33a FahrlG vom 08.09.2015

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§ 33a FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 33a FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33a Fortbildung


(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.

(3) 1 Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 2 Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. 3 Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. 4 Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. 5 Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) 1 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. 2 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

(Text alte Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 



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