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Synopse aller Änderungen des FahrlG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 58 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis
    § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
    § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(Text neue Fassung)

    § 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
    § 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
    § 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
    § 4 Fahrlehrerprüfung
    § 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
    § 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
    § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
    § 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
    § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
    § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
    § 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis
    § 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
    § 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


    § 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
    § 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
    § 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
    § 14 Zweigstellen
    § 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
    § 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
    § 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
    § 18 Aufzeichnungen
    § 19 Unterrichtsentgelte
    § 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
    § 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
    § 21a Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
    § 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
    § 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
    § 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 28 Aufzeichnungen
    § 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
    § 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis
    § 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 32 Zuständigkeiten
    § 33 Überwachung
    § 33a Fortbildung
    § 34 Ausnahmen
    § 34a Kosten
    § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 36 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Registrierung
    § 37 Registerführung und Registerbehörden
    § 38 Zweck der Registrierung
    § 39 Inhalt der Registrierung
    § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
    § 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
    § 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
    § 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
    § 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
    § 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
    § 47 Löschung der Daten
    § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 49 Übergangsregelung
    § 50 Inkrafttreten
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§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz




§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt sind. 2 In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.



(1) 1 Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. 2 In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.

(1a) 1 Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen hat. 2 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden.


(2) 1 Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.

(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a


(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen:

1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,



(2) 1 Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, beizufügen:

1. einen Identitätsnachweis,

2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,

3. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat,

4. einen amtlichen Nachweis des Staates, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.

Die
Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen



5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist.

2 Die
Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen vorzulegen

1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,

2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.



2 Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um erforderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen.

(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber beizufügen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,



1. einen Identitätsnachweis,

2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie

4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.



(5) 1 Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. 2 Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. 3 Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz




§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


vorherige Änderung

1 Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem anderen Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. 2 § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3 Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.



1 Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. 2 § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3 Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. 4 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.