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§ 11a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat



1Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. 2§ 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. 3Im Rahmen des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. 4Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 11a FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 58 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FahrlG Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und ...
§ 12a FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.04.2008)
... In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der ... dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des ... durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann ... zu erlangen. (3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen ...
§ 12b FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.04.2008)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der ...
§ 12c FahrlG Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung (vom 01.04.2008)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 ...
§ 13 FahrlG Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde (vom 01.04.2008)
... oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Urkunde muss den Namen und die ... die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur ...
§ 15 FahrlG Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... Person die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 oder § 11a  ...
§ 20 FahrlG Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... Leiter bestellt ist; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und § 11a . (2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber ...
§ 21 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis (vom 01.04.2008)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2; 2. der Inhaber einer ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der ... niedergelassen ist; 3. in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a , 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche ...
§ 32 FahrlG Zuständigkeiten (vom 01.04.2008)
... die Erlaubnisbehörde des Sitzes der Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ...
§ 39 FahrlG Inhalt der Registrierung (vom 01.05.2014)
... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem ... mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV
... worden sind. (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 58 BQFGEG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... folgt gefasst: „1. einen Identitätsnachweis,". 3. § 11a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Satz angefügt: „Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und ... Gebrauch gemacht werden." 9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der ... 9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines ... oder der Schweiz (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 11a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der ... dies erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbildung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des ... durch die von ihm im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann. Ferner kann ... zu erlangen. (3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis nach § 11a , die zur Niederlassung im Inland berechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 ... wird folgender Satz angefügt: „Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... die Fahrschulerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur ... der Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2" die Angabe „oder § 11a " eingefügt. 14. In § 17 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. ... Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und § 11a " ersetzt. 16. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2; 2. der Inhaber einer ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der ... niedergelassen ist; 3 in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a , 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche ... Sitzes der Fahrschule" die Wörter „oder unter den Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ... zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem ... mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.04.2012)
... worden sind. (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 1 FahrlGDV Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (vom 01.05.2014)
... worden sind. (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das ...