(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten.
(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellenden Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusammenfassung der Antragsunterlagen und den mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeichnung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
(4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden über das Ergebnis.