(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 8 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind.
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§ 7 NLV Straftaten (vom 01.05.2008) ... und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Lebensmittel oder eine ... wer 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt. ... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr ...
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272