(1)
1Beamte und Soldaten, die in einem Laboratorium eine Tätigkeit ausüben, die nach
§ 5 der Biostoffverordnung vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch
Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Schutzstufe 4 zugeordnet ist, erhalten eine Zulage.
2Die Zulage beträgt 180 Euro monatlich, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 in häufiger Wiederholung ausgeübt wird und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehört; andernfalls beträgt die Zulage zehn Euro für jeden Tag der Tätigkeit.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach
§ 23n gewährt; sie wird neben einer Zulage nach
§ 23a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27