§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
Frühere Fassungen von § 1 EZulV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV ... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern und Anwärterbezügen" die Wörter ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". ...
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