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§ 9 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 9 Berechnung der Zulage



(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

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Zitierungen von § 9 EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a EZulV Zulage für Unterdruckkammerdienst (vom 01.05.2017)
... eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem ...
§ 16b EZulV Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (vom 01.01.2020)
... aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 ...
§ 23a EZulV Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts (vom 01.05.2017)
... jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem ... aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend." 7. Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen.  ... für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 7 Allgemeine Voraussetzungen § 8 Höhe der Zulage § 9 Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und ...