§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
- auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
- 2.
- in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder
- 3.
- sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) 1Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
- 1.
- Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 302 Euro,
- 2.
- Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 242 Euro,
- 3.
- nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,
- 4.
- Flugschüler 96 Euro.
2Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 3 im laufenden Kalendermonat fünf bis neun Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für jeden Flug 18 Euro; eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig;
§ 19 ist nicht anzuwenden.
3Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach
§ 23f gewährt.
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interne Verweise§ 22 EZulV Zulage für besondere Einsätze (vom 01.01.2020) ... (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV ... (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Neunte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3040
Artikel 1 9. EZulVÄndV ... durch die Wörter „in Höhe von 75 vom Hundert" ersetzt. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Bordwart" durch ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... Angabe „8 oder 9" durch die Angabe „8, 9 oder 15" ersetzt. 8. Dem § 22a wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Zulage wird nicht neben einer ... 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 22a gewährt." 13. § 23m wird wie folgt gefasst: „§ ...
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage" gestrichen. 13. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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