§ 23h - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23h Zulage für Fallschirmspringer


§ 23h hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fallschirmspringerzulage). 2Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten während der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

(3) 1Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. 2Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Höhe der Zulage beträgt 161,06 Euro monatlich, für Soldaten im Sinne des Absatzes 2 beträgt sie 48,31 Euro monatlich.

(5) 1Die Fallschirmspringerzulage wird neben

1.
der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,

2.
der Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze nach § 22, der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von 89,47 Euro monatlich,

3.
der Bergführerzulage nach § 23l Abs. 1 in Höhe von 134,22 Euro monatlich

gewährt. 2Sie wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 828 m.W.v. 1. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 23h EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
aktuell vorher 01.01.2008 (09.06.2008)Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 03.06.2008 BGBl. I S. 970
aktuellvor 01.01.2008 (09.06.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23h EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23h EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23k EZulV Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen (vom 01.06.2015)
... A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV
... für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" ersetzt. 6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „102,26 Euro" durch die Angabe „143,16 Euro" ersetzt. 18. § 23h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro" ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... durch das Wort „Waffensystemoffiziere" ersetzt. 17. In § 23h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „der ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst § 23h Zulage für Fallschirmspringer § 23i Zulage für Tätigkeiten im ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV
... Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig." 19. § 23h wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 21. § 23j wird wie folgt ...


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