§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
- 1.
- nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
- 2.
- durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
- a)
- Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
- b)
- die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970
Artikel 1 8. EZulVÄndV ... die Wörter Spezialkräfte der Bundeswehr" ersetzt. 7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe und § 23i" durch die Angabe , 23i und 23m" ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... die Wörter „Kampfschwimmer und" gestrichen. b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in ... b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des ... durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt. 20. § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten ... 20. § 23j wird wie folgt gefasst: „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage nach § 23j " gestrichen und wird die Angabe „34,51 Euro" durch die Angabe „48,31 ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Zehnte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 10. EZulVÄndV ... nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 21. § 23j wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4515/a62570.htm