Änderung § 8 EZulV vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

bis
zu 5 Metern 12,82 Euro,

von
mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

von
mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

von
mehr als 15 Metern 24,90 Euro.

Bei
Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) 1 Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern 21,86 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern 27,16 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.

2 Bei
Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

vorherige Änderung

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.



1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.



(heute geltende Fassung) 



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