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Änderung § 22 EZulV vom 01.01.2012

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§ 22 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 22 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Zulage für besondere Einsätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Beamte und Soldaten mit Anspruch auf die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1. in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich,

2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,



3. im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll, in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes oder in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist, 300 Euro monatlich,

4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,

vorherige Änderung

5. in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.



5. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach den Nummern 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.