Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 EZulV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. EZulVÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(Text alte Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

bis
zu 5 Metern 12,82 Euro,

von
mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

von
mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

von
mehr als 15 Metern 24,90 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.