§ 2a EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 2a EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Teilzeitbeschäftigung |
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. |