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Synopse aller Änderungen der EZulV am 01.10.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2013 durch Artikel 2 der EZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
(Text neue Fassung)

    § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
    § 2a Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
    Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
       § 3 Allgemeine Voraussetzungen
       § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
       § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage


       § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
       § 5 Ausschluss der Zulage
       § 6 (aufgehoben)
       § 6a (aufgehoben)
    Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
       § 7 Allgemeine Voraussetzungen
       § 8 Höhe der Zulage
       § 9 Berechnung der Zulage
vorherige Änderung nächste Änderung

    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen
       § 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes


    Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
       § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
       § 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
    Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
       § 12 Allgemeine Voraussetzungen
       § 13 Höhe der Zulage
       § 14 Berechnung der Zulage
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes


       § 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
    Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
       § 16 Zulage für Klimaerprobung
       § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
    Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
       § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehung des Anspruchs
    § 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
    § 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst


Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
    § 17a Allgemeine Voraussetzungen
    § 17b Höhe der Zulage
    § 17c Ausschluss der Zulage
    § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
    § 18 Entstehen des Anspruchs
    § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Zulage für den Krankenpflegedienst
    § 22 Zulage für besondere Einsätze
    § 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
    § 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
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    § 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts


    § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
    § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
    § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
    § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
    § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
    § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
    § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
    § 23h Zulage für Fallschirmspringer
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


    § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
    § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst
    § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
    § 23l Zulage für Bergführer
    § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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Abschnitt 5 Übergangsregelungen
    § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
    § 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
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§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage




§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage


Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.



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§ 2a (neu)




§ 2a Teilzeitbeschäftigung


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Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit




§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von
Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.



(1) Die Zulage wird weitergewährt

1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne
des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Soldaten,
die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Dienstunfalls
im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls
im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe
der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

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§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen




§ 5 Ausschluss der Zulage


(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1. (weggefallen)

2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),

3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,

6. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,

6a. einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.

(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.



 

§ 8 Höhe der Zulage


(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.



1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen




§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition


(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt 3,83 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt wird. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.

(3) Die Zulage wird nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler




§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfaßt insbesondere



(1) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. 3 Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. 4 Die Behandlung umfaßt insbesondere

1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.



5 Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.



(3) 1 Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. 2 Der Umgang umfaßt insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. 3 Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.

(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben der Minentaucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Höhe der Zulage


(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,

von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,

von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,

von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,

von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,

von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,

von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,

von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.



Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,

2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,

3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.



Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes




§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes


Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Allgemeine Voraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b (neu)




§ 17b Höhe der Zulage


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,

2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie

3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17c (neu)




§ 17c Ausschluss der Zulage


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Zulage wird nicht gewährt

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2. folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17d (neu)




§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Zulage wird weitergewährt

1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Entstehung des Anspruchs




§ 18 Entstehen des Anspruchs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.



(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit




§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle



(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1. eines Erholungsurlaubs,

2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

6. einer Dienstreise,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.



soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Unfalls im Sinne
des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne
des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b) infolge eines Unfalls im Sinne
des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,

b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,

c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 vom Hundert der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m oder Auslandsdienstbezüge oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist. Satz 1 ist anzuwenden auch für den Haussicherungsdienst beim Bundeskriminalamt.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur in Höhe von 75 vom Hundert gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage in folgenden Stufen:

für zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Monat


von | bis | Euro

25 | 34 | 51,13,

35 | 44 | 56,24,

45 | 54 | 63,91,

55 | 64 | 71,58,

65 | 74 | 79,25,

75 | 84 | 86,92,

85 | 94 | 94,59,

95 | 104 | 102,26,

105 | 114 | 109,93,

115 | 124 | 117,60,

ab 125 | | 122,71.


Die vorstehenden Sätze erhöhen sich für jede Schicht,

die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro,

die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro.

Wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, erhalten sie

a) eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,

b) eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(6) (weggefallen)



 
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§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst




§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst


(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die

1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,

2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,

3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,

4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,

erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.

(2) 1 Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

7. Patienten in Einheiten für Intensivmedizin,

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro. 2 Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. 3 Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,

2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,

3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.

(4) 1 Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts




§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts


Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13 Euro.



§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe


(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die

1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Bordzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Bordzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 80,53 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 53,69 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 2,68 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

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(4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird



(4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

1. südlich durch die Linie Dover-Calais,

2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben

1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 53,69 Euro monatlich gewährt,

2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewährt.



§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe


(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Maschinenzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Besatzungsangehörigen eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes im Maschinenraum verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Maschinenzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines

1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören,

2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die Maschinenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(3) Die Maschinenzulage beträgt für

1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehörige auf Schiffen

a) der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften 23,01 Euro monatlich,

b) sonstiger Eigner 15,34 Euro monatlich,

2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, 0,77 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht übersteigen.

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Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.



Die Maschinenzulage erhöht sich um 50 Prozent, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.



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§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst




§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst


(1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatzführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen der Belastungswert nach Absatz 2 höher als 1.000 ist, erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich verwendet werden als

1. Flugsicherungskontrollpersonal,

2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren oder als Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen oder

3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen.

Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich aus folgender Übersicht:


Belastungswert
Gruppe | Flugsiche-
rungskontroll-
personal,
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes
mit Radarleit-
Jagdlizenz
und/oder
Luftlagelizenz | Aufsichts-
personal
(Einsatz-
führungs-
stabsoffiziere
mit Radar-
führungs-
lizenz) | Flugdaten-
bearbeitungs-
personal,
Flugbera-
tungsperso-
nal, übriges
Betriebs-
personal des
Einsatzfüh-
rungsdienstes

1.001 - 2.000
I | 81,81 Euro | 76,69 Euro | 30,68 Euro

2.001 - 4.500
II | 102,26 Euro | 76,69 Euro | 40,90 Euro

4.501 - 7.000
III | 122,71 Euro | 76,69 Euro | 51,13 Euro

mehr als 7.000
IV | 143,16 Euro | 76,69 Euro | 61,36 Euro


(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Einsatzführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den Gruppen nach Absatz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jährlich zu überprüfen.

(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 24 (neu)




§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen


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(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt

1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,

2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 25 (neu)




§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten


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Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.