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Änderung § 17a EZulV vom 01.10.2013

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§ 17a EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 17a EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen


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Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.


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