Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 EZulV vom 01.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 EZulV, alle Änderungen durch Artikel 2 EZulVuaÄndV am 1. Oktober 2013 und Änderungshistorie der EZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 24 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort

1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.

(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt

1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern,

2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)